Bild mit Bewerbung und Stift
© Pixabay

Bewerbungsverfahren

Welche Einstellungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Zur Laufbahnausbildung im mittleren Justizdienst kann gemäß § 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes im Land Brandenburg zugelassen werden, wer

  • die Fachoberschulreife,
  • den Abschluss einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt
  • und im Zeitpunkt der Einstellung höchstens 40 Jahre alt ist.

Besonderheiten gelten für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Bewerberinnen und Bewerber müssen deutsche Staatsangehörige sein oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzen, vgl. § 7 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).

Wie bewerbe ich mich?

Sie bewerben sich unter Beifügung

  • eines Lebenslaufs in tabellarischer Form,
  • eines Lichtbildes (freiwillig),
  • von Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses oder – falls bereits vorhanden – des Zeugnisses über die Hochschulreife bzw. die Fachhochschulreife
  • Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
  • Nachweise über Befähigungen, Praktika usw.

 online über das

               Bewerbungsformular für die Laufbahnausbildung im mittleren Justizdienst 

oder per Post an den

               Präsidenten des
               Brandenburgischen Oberlandesgerichts
               Dezernat 10.4
               Gertrud-Piter-Platz 11
               14770 Brandenburg an der Havel
.

Einstellungen erfolgen zum 1. September eines jeden Jahres. Einsendeschluss für Bewerbungen ist immer der 31. Dezember des Vorjahres.

Unterlagen über Bewerberinnen/Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden, werden 2 Monate aufbewahrt und anschließend nach § 29 Abs. 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) i. V. mit der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (AufbewahrungsV) vernichtet, soweit der Bewerbung kein ausreichend frankierter Umschlag zur Rücksendung der Unterlagen beiliegt.

Welche Einstellungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Zur Laufbahnausbildung im mittleren Justizdienst kann gemäß § 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes im Land Brandenburg zugelassen werden, wer

  • die Fachoberschulreife,
  • den Abschluss einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt
  • und im Zeitpunkt der Einstellung höchstens 40 Jahre alt ist.

Besonderheiten gelten für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Bewerberinnen und Bewerber müssen deutsche Staatsangehörige sein oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzen, vgl. § 7 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).

Wie bewerbe ich mich?

Sie bewerben sich unter Beifügung

  • eines Lebenslaufs in tabellarischer Form,
  • eines Lichtbildes (freiwillig),
  • von Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses oder – falls bereits vorhanden – des Zeugnisses über die Hochschulreife bzw. die Fachhochschulreife
  • Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
  • Nachweise über Befähigungen, Praktika usw.

 online über das

               Bewerbungsformular für die Laufbahnausbildung im mittleren Justizdienst 

oder per Post an den

               Präsidenten des
               Brandenburgischen Oberlandesgerichts
               Dezernat 10.4
               Gertrud-Piter-Platz 11
               14770 Brandenburg an der Havel
.

Einstellungen erfolgen zum 1. September eines jeden Jahres. Einsendeschluss für Bewerbungen ist immer der 31. Dezember des Vorjahres.

Unterlagen über Bewerberinnen/Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden, werden 2 Monate aufbewahrt und anschließend nach § 29 Abs. 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) i. V. mit der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (AufbewahrungsV) vernichtet, soweit der Bewerbung kein ausreichend frankierter Umschlag zur Rücksendung der Unterlagen beiliegt.